Nicht mehr als sechs verkaufsoffene Sonntage im Jahr
Brandenburg Verkaufsoffene Sonntag sind im Bundesland Brandenburg laut Ladenöffnungsgesetz an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr gestattet. Ausgenommen sind Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, der Volkstrauertag, Totensonntag und auch die Feiertage am Jahresende im Dezember.
Für die betroffenen Arbeitnehmer gilt: An Sonn- und Feiertagen maximal acht Stunden Arbeitszeit, für Freizeitausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist in derselben Woche zu sorgen. Zwei Adventssonntage und jeder dritte übrige Sonntag im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein.
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Erstellt am: 23. Februar 2012, 00:00 Uhr
Geändert am: 23. Februar 2012, 09:28 Uhr
Autor: wr

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