23. Februar 2012, 00:00 Uhr

Nicht mehr als sechs verkaufsoffene Sonntage im Jahr

Brandenburg Verkaufsoffene Sonntag sind im Bundesland Brandenburg laut Ladenöffnungsgesetz an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13 Uhr bis 20 Uhr gestattet. Ausgenommen sind Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, der Volkstrauertag, Totensonntag und auch die Feiertage am Jahresende im Dezember.

Die Städte und Gemeinden dürfen die jeweiligen Termine für ihren Bereich innerhalb dieses Rahmens selbst festlegen.



Für die betroffenen Arbeitnehmer gilt: An Sonn- und Feiertagen maximal acht Stunden Arbeitszeit, für Freizeitausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist in derselben Woche zu sorgen. Zwei Adventssonntage und jeder dritte übrige Sonntag im Jahr müssen beschäftigungsfrei sein.



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Erstellt am: 23. Februar 2012, 00:00 Uhr
Geändert am: 23. Februar 2012, 09:28 Uhr
Autor: wr

wr

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